Es geht weiter mit den allgemein geltenden Bestimmungen und Bedingungen für den VISpas und dem 'Kleine VISpas', sowie den erweiterten Bestimmungen und Bedingungen der einzelnen niederländischen Angelverbände. Prinzipiell ähneln sie sehr stark unseren deutschen Bestimmungen und Regelungen. Bitte beachte unbedingt auch die allgemeinen Verhaltensregeln! Alle hier aufgeführten Bedingungen und Regeln gelten für alle aufgelisteten Gewässer in den entsprechenden Gewässerlisten. Per Verbandsgebiet sowie pro Angelgewässer können zusätzliche Bestimmungen und Beschränkungen gelten. Diese sind dann separat bei den entsprechenden Verbandsgewässern aufgeführt. Bitte beachte auch die rechts stehenden Allgemeinen Bedingungen. Diese werden gerne übersehen bzw. nur schnell überflogen, aber auch sie gehören dazu und sind einzuhalten!
Wichtig! Ab dem 1. Januar 2009 muss jeder gefangene Aal direkt und unbeschadet in das gleiche Gewässer zurück gesetzt werden.
Der Halter vom VISpas hat sich strikt an die folgenden Bestimmungen und gesetzliche Regeln zu halten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen und Regeln ist gleichzusetzen mit Angeln ohne Erlaubnis und wird nach dem niederländischen Fischereirecht mit Bußgeld bzw. Anzeige geahndet.
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- Die landesweite Liste mit Fischgewässern (Lijst van Viswateren), die zum VISpas gehört, ist auch nur in Kombination mit dem VISpas gültig. Nur die Liste mit den Fischgewässern selbst, gibt noch kein Recht zur Ausübung der Angelei.
- Der Besitzer des VISpas darf an diesen aufgelisteten Gewässern mit maximal zwei Ruten (welche höchstens mit drei ein- zwei- oder dreischenkligen Haken ausgerüstet sind) mit allen gesetzlich erlaubten Ködernsorten angeln (Achtung: Auch das Mitführen von mehr als zwei vollständig aufgebauten Angelruten ist verboten).
- Der gefangene Fisch muss unbeschadet in dasselbe Gewässer zurückgesetzt (catch & release) bzw. darf zum Eigenbedarf entnommen werden. Sollte dieser zum Eigenverzehr entnommen werden, muss er sofort (waidmännisch mit einem kräftigen Schlag auf dem Kopf und Herzstich) getötet werden. (Hinweis: Schonzeiten, Fangbegrenzungen und Entnahmeverbote beachten!)
Es ist verboten:
- Den gefangenen Fisch zu verkaufen!
- Wettangeln zu organisieren, abzuhalten oder daran teil zu nehmen, ohne eine schriftliche Zustimmung des Fischrechtbesitzers, des Verbandes oder des Vereins zu besitzen. Sollte man an einem Angelgewässer auf einen abgesperrten Sektor treffen, der für ein genehmigtes Wettangeln reserviert wurde, so muss man diesen freilassen. (Man darf dort nicht angeln.)
- Sog. Rally- oder Staffelfischerei auszuüben, oder jede andere Form der Angelei zu betreiben, wobei der gefangene Fisch zur Ermittlung des Ergebnisses mitgenommen wird.
- Auf, an oder in der Nähe von Gewässern mehr als 15 (!) getötete Süßwasserfische größer als 15 cm zu besitzen.
- Mit gefärbten Maden zu angeln bzw. zu füttern.
- Andere Mitbürger zu stören oder zu behindern, fremdes Eigentum sowie die Natur durch rücksichtsloses Handeln zu zerstören, zu beschädigen oder zu verunreinigen.
- So zu fischen, dass Wasservögel den ausgelegten Köder aufnehmen können.
- Angelschnüre und sonstigen Abfall am Angelplatz zurückzulassen. Beim Verlassen des Angelplatzes muss dieser ordentlich und sauber hinterlassen werden!
- Private Grundstücke und Ufer ohne Zustimmung des Eigentümers zu betreten. Auch wenn man das Recht hat das anliegende Gewässer zu beangeln.
- Land zu betreten, das mit Nutzpflanzen bepflanzt ist, oder auf dem noch zu mähendes Gras steht, es sei denn, man besitzt ein gültiges Laufrecht.
- Haustiere (Hunde) bei freilaufendem Vieh mitzuführen. Die Gatter und Zäune sind stets wieder zu schließen!
- Meeresfische zu besitzen, die kleiner sind als das für diese Art geltende Minimummaß.
- Aal zu entnehmen. Jeder gefangene Aal muss unmittelbar in das gleiche Gewässer zurückgesetzt werden.
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Für den Halter vom kleinen VISpas gelten die folgenden Bestimmungen und gesetzliche Regeln. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen und Regeln ist gleichzusetzen mit Angeln ohne Erlaubnis und wird nach dem niederländischen Fischereirecht mit Bußgeld bzw. Für den Halter vom kleinen VISpas gelten die folgenden Bestimmungen und gesetzliche Regeln. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen und Regeln ist gleichzusetzen mit Angeln ohne Erlaubnis und wird nach dem niederländischen Fischereirecht mit Bußgeld bzw. Anzeige geahndet.
- Die in der kleinen Liste von Fischgewässern (Kleine Lijst van Viswateren) des kleinen VISpas aufgeführten Angelgewässer dürfen nur mit einem gültigen kleinen VISpas beangelt werden. Nur die Liste mit den Fischgewässern selbst gibt noch kein Recht zur Ausübung der Angelei.
- An diesen Gewässern darf der Inhaber vom Kleine VISpas ausschließlich nur mit einer Rute fischen. Und nur mit diesen zugelassenen Ködern:
- Brot, Kartoffel, Teig, Käse, Getreide und Samen;
- Würmer und Krabben;
- Insekten, Insektenlarven (z.B. Maden) und deren Imitationen, insofern sie nicht größer sind als 2,5 cm.
- Der gefangene Fisch muss (!) unbeschadet in dasselbe Gewässer zurückgesetzt werden.
Es ist verboten:
- Fisch zu töten und mitzunehmen.
- Wettangeln zu organisieren, abzuhalten oder daran teil zu nehmen, ohne eine schriftliche Zustimmung des Fischrechtbesitzers, des Verbandes oder des Vereins zu besitzen. Sollte man an einem Angelgewässer auf einen abgesperrten Sektor treffen, der für ein genehmigtes Wettangeln reserviert wurde, so muss man diesen freilassen. (Man darf dort nicht angeln.)
- Mit gefärbten Maden zu angeln bzw. zu füttern.
- Andere Mitbürger zu stören oder zu behindern, fremdes Eigentum sowie die Natur durch rücksichtsloses Handeln zu zerstören, zu beschädigen oder zu verunreinigen.
- So zu fischen, dass Wasservögel den ausgelegten Köder aufnehmen können.
- Angelschnüre und sonstigen Abfall am Angelplatz zurückzulassen. Beim Verlassen des Angelplatzes muss dieser ordentlich und sauber hinterlassen werden!
- Private Grundstücke und Ufer ohne Zustimmung des Eigentümers zu betreten. Auch wenn man das Recht hat das anliegende Gewässer zu beangeln.
- Land zu betreten, das mit Nutzpflanzen bepflanzt ist, oder auf dem noch zu mähendes Gras steht, es sei denn, man besitzt ein gültiges Laufrecht.
- Haustiere (Hunde) bei freilaufendem Vieh mitzuführen. Die Gatter und Zäune sind stets wieder zu schließen!

Wegen der Wasserwirtschaft und dem Schutz von wasserwirtschaftlichen Einrichtungen und deren Zugänglichkeit, sind Angelplätze in der Nähe von Pumpwerken und künstlichen Bauwerken nicht erlaubt. Es ist verboten zu angeln: